212Vierzilfteshaben obbesagte Vormünder von solchem am13ten selbigen Monats allererst intimirten be-scheide am 20ten coram Notario & testibusabermals provociret, demnach aber am vier-ten April, mithin innerhalb der zehen Tägendahier eine abermalige Revision eingeführet /selbige auch gegen Erlegung der gewöhnlichenStrafgelder am 22ten Dec erhalten, und dar-auf am 20ten Januar. 1759. die Strafgelderwürklich erleget, mithin die Nothfristen, undFeyerlichkeiten richtig beobachtet.10.Bey der Hauptsache kommet es demnach le-diglich darauf an, ob die revidirenden Vor-munder dadurch beschweret, daß denenselbendie vorhin nachgeſuchte Reviſion nur alleincum effectu devolutivo seye verstattet worden.Dieses behörend zu beurtheilen, und zu ent-scheiden muß meines erachtens zwischen denenRevidenten nothwendiger Dingen ein Unter-schied gemachet, und von einem jeglichen ins-besondere gehandelet werden; zumalen es einevon selbsten redende Sache ist, daß diejenigenGründe, welche einer der revidirenden Vor-münder angeführet, oder doch anzuführenvermögt, in Ansehung des andern ganz keinestatt finden können.§. 11.Als viel den Vormund derer minderjähri-gen C. anbelanget; so ist (wie oben des brei-tern
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