211Stück.gentlich haben wollen; so wurde am siebentenMay 1756. geſprochen, daß die eingeführteQuerela nullitatis als unstatthaft abzuschla-gen, die dafür zu erlegen verschuldete Muictaeinzuziehen, und die unterm 12ten August.1746. und 10ten Januar. 1748. eröfneten Ur-theln ihres völligen Innhalts zu bestättigen,anbey Impetrant in die ferner aufgegangenenProceß=Kosten fällig zu ertheilen seye.§. 8.Von dieser Urthel haben beede Vormünderzu dem Kayserlichen, und des Reichs. Cam-mergerichte appelliret, und daselbst am sechstenJulii selbigen Jahrs plenarios appellationisprocessus ausgebracht. Gleichwie dahier aberin possessorio salvo petitorio lediglich gespro-chen, und fölglich die erkennten Processen denhiesigen Landes=Privilegiis, und Freyheitenffenbahr zuwider waren; also sahen diefrevelhaften Appellanten sich endlich genötiget,von ihren erhaltenen Processen abzulassen,und statt der an Hand genommenen Berufungdahier abermals Revision zu begehren.§. 9.Als nun hierauf am ersten Merz 1758. derBescheid erfolgte, daß die gebettene Revisiopraestitis praevie solennibus anders nicht, alscum effectu devolutivo zu gestatten seye; sohabenO2
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