210Vierzehntesunterm 12ten August 1746. eröfnete Urthel ih-res Innhalts zu bestättigen, anbey impetransin die bey gegenwärtiger Instanz aufgegange-nen Kosten fällig zu ertheilen seye.§. 6.Hievon hat also der Vormund ersagter min-derjährigen C. anfänglich coram Notario &Testibus am 13ten selbigen Monats appelli-ret, demnach die Berufung in die Nichtigkeits=Klage abgeänderet, selbige am 14tenFebruar, dahier eingeführet, und auch am17ten selbigen Monats jedoch nach vorläufigerErlegung derer Straf-Gelder erhalten, sodann am 4ten Julii eine so benamsete Dedu-ctionem nullitatum ex ipsis actis liquidarum,& ex apertissimo jure justificatarum uͤberge-ben, dabey aber die Straf=Gelder zu erlegenvergessen, auch selbige nachgehends nie erleget.§. 7.Nachdeme hierauf auch der Vormund desschwachsinnigen Johann Adolphen von S. aufeine ganz seltsamme Art ins Spiel gekommen,und (welches einem jeden noch seltsamer vor-kommen muß) nicht allein dem Vormundederer minderjährigen C. beygetretten; sondernauch die Restitution mit eingeflicket, und kurzzu sagen selbst nicht einmal gewust, oder dochwenigstens nicht deutlich erkläret, was er ei-gent⸗
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