209Stück.schuldig wären, bis daran ihre Kinder, undPflegbefohlene die Grosjährigkeit erreichet;zumalen denenselben durch die Erklärung, undAeusserung ein allzu grosser Nachtheil zugehendürfte.§. 4.Da inzwischen der Johann Adolph von S.ganz schwachsinnig, und daher selbigem am8ten Januar. 1746. ein Vormund angeord-von diesem aber weder die von seinemPflegbefohlenen vorhin abgegebenen Erklärun-gen angefertiget, noch etwas neues vorgebrachtwurde; so ergienge am 12ten August 1746.die Urthel, daß nemlich die von dem verlebtenWolfgang Wilhelmen von Pl. errichtete leztenWillens=Verordnung noch zur Zeit für gültigzu halten, und in deren Gefolg der Constant-in N. bey den ihme vermachten Legaten, undberordnetem Fideicommisso in possessorio sal-vo petitorio zu handhaben seye.§. 5.Wider diesen Rechts=Spruch ist zwar vondem Vatter, und Vormunde derer minderjäh-tigen C. die Revision eingeführet, und amten Julii 1747. eine weitwendige DeductioGravaminum von dem Vormunde allein uͤber-geben, indessen aber am 10ten Januar. 1748.zu recht erkennt worden, daß Revisio übel ge-detten, mulcta revisoria einzuziehen, und dieun-
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