208Vierzehntesstand derer minderjährigen Miterben, undUrenkeln revocationem Testamenti vorge-schüzet, und er darum zu Auszahlung dererLegaten, und Vornehmung der Theilung je-doch citra unius, alteriusve praejudicium, &erga praestandam cautionem angetragen;also es darauf beruhete, wie man die zumgrösten Schade derer Erben so lange verscho-bene Theilung dermalen vornehmen, und inper puncto dubite revocationis, legatorum,& fideicommulorum servandorum causaemit denen Interessenten sich solchergestaltensetzen mögte, daß weder die Theilung dadurchlänger aufgehalten, noch denen legatarus, &fide. comitussariis per quaestionem altioris indaginis, ob nemlich die revocatio Testamentigültig geschehen seye, præjudiciret würde.§. 3.Vorermelter Miterben Vater, und Ver-mund hingegen, unerachtet dieselben am 28tenOct. 1745. erkläret, von ihnen Erbgenahmenbeschlossen, und beliebet zu seyn, daß der Con-stantin N. das ihme vermachte Fuder Weinwählen, und kiesen könnte; haben sich nach-gehends über das Testament, und dessen Un-terschriften nicht mehr äusseren wollen; son-dern statt dessen am 29ten April. 1746. einge-wendet, daß die Sache zur ersterer Instanzhinzuverweisen, anbey sie über das übergros-väterliche Testament sich zu erklären nicht eherſchul⸗
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