207Stück.enkeln zu Erben geschrieben, so dann seinemVetter Constantin N. ein Fuder Wein, undtausend Rthl. vermachet, am 30ten Junii745. ganz zufälliger weise gefunden, und dem-nach am 7ten Julii selbigen Jahrs mit Be-willigung der eingesezten Erben, und des vor-genahmsten Legatarii ordentlich, und gericht-lich eröfenet worden; so bittete ermelter Lega-tarius, daß gleichwie das eröfnete Testamentmit keinem sichtbahrn Fehler behaftet, undfölglich den effectum Legis finalis Cod. dedict. Divi Adrian. Toll. unhintertreiblichnach sich ziehete; also ihme vor allem das ver-machte Fuder Wein, und die tausend Rthl.aus der Erbschaft mögten verabfolget werden.§. 2.Der eine Miterb, und Enkel des Testierers,nemlich Johann Adolph von S., wie auchessen Ehefrau erkläreten hierauf, daß dasGrosvätterliche Testament mit keinem sicht-bahren Mängel behaftet, mithin auch die ein-gesezten Erben, und Legatarien bey der Erb-schaft, und Vermächtnüssen ex lege final.Cod. de Edict. Div. Hadrian. Toll. zu hand-haben seyen. Desgleichen hat des erwehntenJohann Adolphs von S. Schwäger=Vatter,welcher seinem Schwäger=Sohne zum Vor-stande angeordnet, und des Endes sonderheit-lich beeydet worden, am 19ten Januar. 1746.nachdrucksam erkläret, daß gleichwie der Vor-stand
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