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201Stück.stehen, ebenfals für Gereyd gehalten, undalso von dem Leztlebenden als eine Mobilar-Schuld müssen abgetragen werden. Da aberdiesem Gerade zuwider verordnet, daß die inerſterer Ehe erkauften Güter denen Kindernscher Ehe, worinnen das Kaufgeld ganz oderzum Theile bezahlet worden, bis zu der Ablageverhaftet bleiben sollen; so ist von solchem be-sonders bestimmten Falle auf andere Fälle ei-ne Folge um so weniger zu ziehen, je mehr diesebesondere Verordnung der gemeinen Regel,vermög welcher der Leztlebende die bewegliche,und fahrende Haab, und Güter erbet, undderowegen auch die Schulden zu zahlen ver-pflichtet ist, widerstrebet, und also ohne Noth,und vorwaltende Billigkeit keinesweeges aus-gedehnet werden mag; zumalen dieselbe in dervon Herzoge Wilhelm höchsten Andenkensgegebenen, und im Jahre 1562. zu Cöln beyJacoben Sötern getrückten Landes Ordnung) nicht enthalten, mithin für ein nachheri-ger,N 5(*) Der ehemalige Vice=Canzlar BROSIUS meldetin Annal, Jul. Cliv. Tom. III. pag. 71. Annomillesimo quingentesimo quinquagesimo quintoWILIIELMUS Juliae, Cliviae, ac MouriumDux modum, sive Ordinem in Judiciis, & pro-cessibus observandum publicavit Entweder istdieses von der Landes=Ordnung nicht zu verste-hen, oder aber um so irriger; je klärlicher in derobangezogenen Landes=Ordnung pag. 115. zulesen: Gegeben zu Düsseldorf am zwanzigstenTage des Monats Novembris, Anno fünfzehenhundert vier, und fünfzig.