202Dreyzehntesger, und von der allgemeinen Regel abwei-chender Zusatz, oder lex correctoria anzuse-ben ist.§. 17.Woraus dann endlich zu schliessen, daßgleich wie die Verordnung zum Vortheile dererKinder jener Ehe, worinnen die Kaufschillin-gen bezahlet worden, einig, und allein abzieh-let; also dieselbe keine statt finde, wann ausjener Ehe, worinnen die Kaufschillingen abge-führet, entweder keine Kinder vorhanden, oderaber alle vor heeden Eltern verstorben seynd,Immassen es eines theils von selbsten spricht,daß die in ersterer Ehe anerkauften Güter de-nen Kindern derjenigen Ehe, worinnen dieKaufschillingen bezahlet worden, nicht ver-pfändet, und verstricket seyn können, wannin solcher Ebe keine Kinder gezeuget worden.Fals auch andern theils in solcher Ehe Kindergebohren, immittels aber vor beeden Elternverstorben, so mögen die Verstorbenen. denenEltern um so weniger vortheilhaftig seyn, jeklärlicherHEINECCIUS ad Leg. Jul. & Pap. Pop.Lib. II. Cap. 8. §. 4.aus den Römischen Gesetzen bereits angewie-sen; Ne è legitimis quidem & perfectis om-nes proderant, sed SUPERSTITES tantumET INCOLUMES. Sine liberis enim essedice-
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