199Stück.Kaufschillingen abgeführet, bis zu der Ablösseverpfändet, und verstricket seyn solten; aner-wogen die in zweyterer, dritterer, oder leztererEhe zahlten Kaufschillingen ungezweifeltermaassen unter die Gereyden gehören, undsölglich ordentlicher weise nicht denen Kindern,sondern dem leztlebenden Ehegatte derjenigenEhe, worinnen dieselben entrichtet, zukom-nen, und folgen müsten, in mehrerm betracht,daß nicht die Kinder, sondern der LeztlebendeGereyden erbet. Da nun die Landes-Ordnung nichts destoweniger besaget, daß dieüter denen Kindern jener Ehe, worinnenKaufschillingen bezahlet worden, bis zu derAblage, oder Widergabe verstricket seyn sollen;o folget ganz unhintertreiblich, daß hiesigeLandes Ordnung in diesem Falle einen Abfaller gemeinen Regel, nach welcher der Leztle-ende alle Gereyden erbet, gemachet, und dieKaufschillingen den n Kindern jener Ehe,vorinnen dieselben entrichtet, dergestalten zu-gewendet habe, daß der Leztlebende solche, alsbereyden in eine andere Ehe zu bringen nichtfugt, noch bemächtiget seye; zumalen dieüter denen Kindern jener Ehe, worinnene Kaufschillingen abgeführet worden, um-nst und vergeblich verstricket wären, wanner Leztlebende selbige, als Gereyden in eineandere Ehe zu bringen, und denen Kindernzu verbringen Macht, und Gewalt hätte.§.16.N 4
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten