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198Dreyzehntesgenden, und von derer Appellanten Vatterin zweyterer Ehe seinem Bruder wegen des inersterer Ehe anerkauften halben Kothen, oderGuts abgeführten Kaufschillingen anlanget;so ist in hiesiger Landes=OrdnungCAP. 74. S. ult.ausdrüklich versehenSo sich auch zutrüge, daß in ersterer Ehe Erbschaft gegolten, dar- über auch Erbung, und Pradition gefolgt, aber in der zweyten, dritten, oder lezten Ehe allererst die Bezahlung ganz, oder zum Theile geschehe, sollen solche gegoldene Erbe guter den Vorkinderen bleiben, und der zweyten, dritten, oder lezten Ehekindern von wegen des Kaufpfennings (nach adve- nant derselbig in der zweyten, dritten, oder leztern Ehe bezahlt) bis zu der Ablöß ver- hypothecirt, und davon jährlichs, was sich vermög der gemeinen Rechten gebührt / entrichten verhaft, jedoch alle gefährliche Handlung hierinnen gänzlich ausgeschlossen seyn. Sinnet man diesen Worten nurdaßein wenig nach; so ist leichte zu findenunddie Landes=Ordnung nicht das BeſteVortheil derer Eheleute, sondern derer Kin-der derjenigen Ehe, worinnen die Kaufschil-lingen bezahlet worden, einzig, und allein zumVorwurfe habe: Ansonst hätte nemlich nichtverordnet werden können, daß die Güter de-nen Kindern derjenigen Ehe, worinnen dieKauf=