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4 (1768)
Seite
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97Stück.ob nemlich auf dem devolvirten Gut vorhinein grösser, und besserer Brandwein=Kesselvorhanden gewesen, und in zweyterer Ehe vonderer Appellanten Vatter seye ausgebrochen,und veräusseret worden. Welchen da die Ap-pellanten in ersterer Instanz durch einen desAppellaten Ehefrauen aufgetragenen Eydführen wollen; so spricht es von selbsten, daßder vorige Urthels Verfasser die Appellantenzu Obruckgebung des in zweyterer Ehe hinge-sezten Brandwein Kessels so widerrechtlichverurtheilet, als den Appellaten, oder dessenhefrau von der wegen des vorherigen Brand-wein Kessels gemachten Ansprache losgespro-chen habe. Wannenhero die vorige Urthel indiesem Stücke abzuänderen, und zu sprechenwäre, daß in Betref des in zweyterer Ehe hin-gesezten Brandwein=Kessels vorläufig die Act.rimae instantiae fol. 6. off- und deferirtenJuramenta dan & respondendorum abzu-nehmen, und des Endes Commissio zu erthei-seye.Dritter Abschnitt.Von den in zweyterer Ehe zahltenKaufpfenningen wegen eines in erstererEhe anerkauften Guts.§. 15.Als viel den fuͤnften Absatz der vorigen Ur-hel, oder die zu fünfzig acht Rthl. sich betra-gen-N 3