196Dreyzehntes§. 13.Solte nun derer Appellanten verstorbenerVater einen in ersterer Ehe errungenen, undeingemaurten Brandwein=Kessel währenderzweytern Ehe ausgebrochen, und einen vielkleinern, und schlechtern hingesezet haben;wäre nicht nur der zweytere Kessel an des erste-ren statt gestellet, mithin für unbeweglich eben-fals zu halten. Etenim surrogatione res de-sinit esse mobilis, quando id inspicitur, incujus locum successit, quod surrogatum sa-piat naturam rei, in cujus locum surrogatur.VOET cit. Tract. Cap. XXV. §. 6.sondern auch der Appellat, oder vielmehr des-sen Ehefrau den Abgang, welchen die Appel-lanten an, oder bey dem zweyten Brandwein-Kessel erlitten haben sollen, zu ersetzen schuldig;zumalen derer Appellanten verstorbener Vat-ter den in ersterer Ehe erworbenen, und ein-gemauerten, mithin unbeweglichen, und aufdie ersterer Ehe=Kinder bereits verfallenenBrandwein=Kessel nach hiesigen Landes-Rechten in zweyterer Ehe ganz unerlaubt,und ungültig ausgebrochen, und veräusserethätte.§. 14.Nach jezt angeführten Rechts=Gründenkommt es also lediglich auf den Beweis an /
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