183Stück.Erster Abschnitt.Von den in zweyterer Ehe verwende-ten Bau= und Besserung=Kosten.§. 6.Der erstere und zweyte Theil der Urthel ge-dahin) daß die vormaligen Beklagten,nunmehrigen Appellanten die in zweytererverwendeten Baukosten, jedoch nach demermaligen Werth, und nach Abzug dessen,as das von der alten Scheune erweislichrwendete Holz werth geschäzet werden wür-dem Klägern verguten sollen. Hiedurchmeynen dieselben darum beschweret zu seyn,allen ein solcher Kosten=Aufwand für einamobilar Gewinn, welchen ein Ehegatt vonim andern nicht erbet, zu halten, mithinim Appellaten nur höchstens eine Halbschiedavon könnte zuerkennet werden. Ob nun zwarerschiedene Rechts=Gelehrten denen Appel-pten hierinn den Beyfall geben, und dieMeynung hegen, daß von den währender Eheerrichteten Gebäuden, und verfügten Besse-tungen einem jeglichen Ehegatte die geradealbschied gebühre; so kan ich jedannoch mei-es Orts mit dieser Meynung mich um so we-inger fügen, als die zu deren Behauptung an-geführet werdenden Beweg Gründe, und Ur-sachen theils dahier unstatthaft, theils aberun-M 4
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