166Zwölftesübereinstimmen; zumalen diese Zeugen in denübrigen sich ebenfals nicht einig seynd. Dererstere bestättiget nemlich, daß der Nilson N.ferner fortgefahren: Wo man demselbenEssen, Trinken, und Geld gegeben, da hätteer zwey bis dreymal des Tags geprediget: woer aber dergleichen nicht bekommen, da hätteer auch nicht geprediget, noch Seelen bekeh-ret. Der andere Zeug hingegen bewähret,von dem Nilson N. nur zugesezet worden zuseyn: derselbe, nemlich der Apostel, hättefür Geld geprediget, wie die Pfaffen nochheut zu Tage thäten. Gesezt aber auch: beedeZeugen wären darinn einig, daß der NilsonN. gesagt: der Apostel Paulus seye ein großser Missethäter gewesen; so mögte darausgleichwohl eine Gotteslästerung um so wenigererzwungen werden, als es eines theils bekennt,und der Apostel selbst bezeuget, daß er dieKirche Christi vormals verfolget, und dadurchgrosse Uebelthaten begangen habe. Anderntheils aber die Aussagen derer Zeugen so ver-wirrt, und ohnzuverlässig, daß daraus kei-nesweeges zu schliessen, ob die Zeit der Ver-folgung, und der noch nicht geschehenen Be-kehrung, oder aber die Zeit des Apostolats,und der erfolgten Bekehrung der Vorwurf derRede gewesen seye. Dahero die geführt seynsollenden Reden allenfals, und nach den ersternGrund=Regelen derer Rechten so auszulegen,und zu verstehen wären, daß der Nilson N.von dem schändlichen Laster der Gottesläste-rung
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