Eilftes158beurkunden der vierte, fünfte, sechste, sieben-te, achte, und neunte Probatorial=Zeug adArt. 23. daß, so viel sie von alten, und denmehristen Leuten gehöret, das ganze Ufer bisan die Wasser=Gruben der Klägerinne zuge-hörig seye. Zugeschweigen annoch, daß derKlägerinnen verstorbener Ehemann das Holzauf dem ganzen Ufer nach Aussage des sieben-ten Zeugens ad Art. 20. einmal, und nachAussage des achten Zeugens ad cit. Art. 20.dreymal gehauen habe.§. 15.Solchen angeführten Gründen nach istzwar das ganze Ufer der Klägerinne zuzuer-kennen, so dann der Beklagte zu Raumungder jüngsthin gesezten Steine, wie auch Er-sezung der dadurch verursachten Kosten anzu-weisen; da aber die Klägerinn damit nichtvergnüget, sondern noch annebst die Verstung der Eiche, und die sammtlichen Proceß-Kosten anforderet; so solle ich mit wenigenanregen, daß ob der Beklagte gleich in pos-sessorio gehandhabet, und darum als ein bonæfidei possessor, qui omnes fructus interimsuos facit.L. 38. π. de acquir. rer. domin.anzusehen seye, dieses denselben jedoch vonWidergebung, oder Vergütung der abgehaue-nen
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