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4 (1768)
Seite
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157Stück.der Länge so wohl, als in der Breite mit Bäu-men, und sonstigem Gesträuche so besezet, undbewachsen, daß es gleichsam eine natürlicheBränzung zu machen, und (wieBECK in obenangezogenem Buche I.Capitel 2. Observ. 1.schreibt) weiter nichts, als einen blossen Au-genschein zu erforderen scheine; zumalen nichtzwey derer jüngsthin gerichtlich geseztenGränz=Steine, nemlich die mit br. C. & O.ezeichneten Steine am Ende des Ufers gesezet,ad dadurch nebst den zwischen den mit lit. E.bemerkten Steinen enthaltenen 80. Fuß160. Fuß in der Länge von dem mit lit.bezeichneten Steine, bis auf den mit lit.bemerkten Stein zu rechnen, der Kläger-zugestanden, und eingeraumet worden,dern auch der Beklagte keinen einzigenrund, noch Schein angeführet hat, warumTheil, oder die Halbschied des Ufers, undar in der Länge von dem mit lit. A. bemerk-Steine bis zu dem mit lit. D bezeichnetenteine, so dann in einer Breite, welche vondem mit lit. A. bemerkten Steine, bis zu demait lit. B. bezeichneten Steine ungefehr 16.dem Steine sub lit. B. bis zu dem Steinelit. C. ungefehr 4. und von dem Steine ſubbis zu dem Steine lud lit. D. ungefehrFuß enthaltet, und also über die massenIweingleich ist, ihme zugehören solle. Ueber diesbe-