156Eilftesder, wie auch noch nicht auf dem halben Uferstünden, und also das ganze Ufer der Kläger-inne nicht zusprechen könnten. Der fünfte,und sechste Probatorial, so dann der zweyte-und vierte Reprobatorial=Zeug hingegen ver-meynen, ad Art. 13. & ad interrog. 4. & 8.daß das ganze Ufer nach den alten Steinen /als welche noch hinter dem Ufer stünden, derKlägerinne zugehörig seye. Und endlich be-sagen der dritte, und fünfte Reprobatorial-Zeug ad interrog. 8. daß schier das ganze Uferder Klägerinne zugehöre, anerwogen einStein nahe am Wasser, und der andere indem Gehölze stünde.§. 14.Da nun hieraus zu ersehen, daß das ganzeUfer von den mehristen Zeugen der Klägerin-ne zuerkennet werde; so muß ich auch denenmehristen um so mehr beypflichten, als einestheils keine vernünftige Ursache zu ergründen,warum die zwey gefundenen Steine nicht aus-wärts, sondern nur inwärts die Gränzen indie Länge bestimmen, oder der mit lit. E. be-merkte Stein nur auf den mit hr. 11. bezeich-neten Stein, und dieser Stein hinwiederumauf den mit lit. E. bemerkten Stein zeigen,mithin nur den zwischenraum, oder die Längevon ungefehr 80. Fuß, so die beeden Steine insich enthalten, der Klägerinne zusprechen sol-ten. Andern theils ist auch das ganze Ufer inder
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