155Stück.Holz, und Moos bewachsen, mithin leichteetwas zu übersehen ist. Jedoch worzu so vie-les? Es haben ja die Steine nach obangeführ-ten derer Reprobatorial=Zeugen Aussage infester Erde, welche etliche Jahren nicht ge-graben gewesen, mit solchen Wurzelen be-wachsen gestanden, daß die Wurzelen mitHacken haben voneinander gestossen werdennüssen. Wie will dann wohl den mindestenVerdacht erwecken können, daß einer oderer andere Steine gesuchet, und nicht gefun-en habe.§. 13.Nach also erwiesener, und befestigter dererSteine Gattung ist annoch übrig, von derer-selben Würkung, oder welchergestalten, undin wie weit die Steine die Gränzen anzeigen,und bestimmen, zu handelen. In diesemStuke seynd die abgehörten Zeugen gar nichteinig, sondern in verschiedenen Meynungenertheilet. Der erstere und dritte Probatorial,wie auch der erste, und sechste Reprobatorial-Zeug halten ad Art. 13. ad interrog. 2. adinterrog. 4. & ad interrog. 8. dafür, daß dasUfer nur in so weit, als die Steinen reicheten,der Klägerinne zugehöre; massen (wie dererste Probatorial-Zeug vernunftelet) dieMark=Steine nicht weiter, als selbige reiche-ten, entscheideten, und (wie der erstere, undfechste Reprobatorial=Zeug hinzufügen) diezwey gefundenen Steine nicht weit voneinan-der,
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