Eilftes15412.Endlich mag dem Beklagten nicht zu stat-ten kommen, daß der erstere Reprobatorial-Zeug, welcher zufolg seiner Aussage ad Art. 2.vor etwa zehn Jahren an dem Orte, wo derzweyte mit lit. F. bemerkte Stein im Wassergefunden worden, bey kleinem Wasser gear-beitet, und dannoch so wenig, als der zweyteReprobatorial=Zeug, der laut seiner Aussagead Art. 9. 10. & 11. an dem Orte, wo dererste mit lit. E. bezeichnete Stein gefunden wor-den, wie auch in selbigem Bezirke viel und oft-mals gearbeitet, auch vor sechs Jahren vondem erstern Steine an bis noch hinter demzweyten Steine für den Beklagten das Holzgehauen, daselbst einige Steine gesehen, undwahrgenommen haben. Erstlich gestehen beedeZeugen ad Art. 5. & 12. daß wann die Steineoben der Erde gestanden, sie auch dieselbensehen, und finden müssen, sonsten aber nicht,wann nemlich die Steine unter der Erde gewe-sen. Zum andern hat auch der erstere Zeugnach seiner Aussage ad interrog. 8. niemalsSteine gesuchet, und fölglich ist es gar keinwunder, daß er die Steine nicht wahrgenom-men habe. Und wann gleich der zweyte Zeugetwa vor sechs Jahren einmal Steine gesuchet /so folget daraus jedoch keinesweeges, daßselbige auch habe finden müssen, zumalen (wiedie Zeugen ad interrog. 9. selbst bekennen) derganze Ort, wo die Steine stehen, mit Gras,Holtz=
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