Druckschrift 
4 (1768)
Seite
153
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153Stück.und damals der Zaun, als welcher nach desBeklagten, und des im Jahre 1757. abgehör-Zeugens Rechnung in dem Jahre 1747.gesezet worden, nur fünf bis sechs Jahre ge-landen hat. Und ob gleich der erste Repro-vatorial-Zeug ad Art. 8. bestättiget, daß derKlägerinnen verstorbener Ehemann die SezungZauns steetshin gesehen, und, als vielme wissig, dawider nichts eingewendet hät-so besaget hinwiderum der zweyte Repro-patorial=Zeug ad interrog. 2. ejusque instan-an ex Officio, von verschiedenen Leuten, dieme nicht mehr beyfielen, gehöret zu haben,ß der Klägerinnen verstorbener Ehemannen Eigenthum zwischen dem Zaun, und de-nen Gränz=Steinen angeforderet habe. Zu-deme seynd die Gränz=Steine dem Verstorbe-nen der Zeit annoch unbekennt gewesen, undlich mag demselben nicht nachtheilig seyn,er der Anlegung des Zauns sich nicht wi-ezet habe. Wolte auch allenfals aus demtillschweigen jemand etwas widriges erzwin-so könnte selbiges gleichwohl auf dieränz=Steine, und den ganzen strittigenort nicht ausgedehnet, noch ein mehreres ge-geret werden, dann daß der VerstorbeneZaun, und jene wenige Füsse Landes, soZaun umgiebet, und in sich begreift, demBeklagten eingeraumet hätte.§.12.K 5