152Lilftesfunden zu haben verneinen, oder sich dessennicht entsinnen; so ist daraus eine Widerspre-chung um so weniger herzuleiten, je klärlicherder vierte Zeug zwischen einem Zaun, und ei-nem stucke Stocks einen Unterschied machet,und den leztern gefunden zu haben bejahetden erstern hingegen gesehen zu haben vernei-net. Es ist dieses alles mit vollen Händen zugreifen, und würde ich es nicht einmal ange-führet haben, wann es nicht des BeklagtenUnfug gänzlich verriethe, und ein überzeugen-des Probstuk ablegete, wie grausam der Be-klagte derer Zeugen Aussagen Gerad-Brechthabe.§. 11.Es mag auch dem Beklagten weiters nichthelfen, daß der von Brettern gemachte, undin dem Abrisse mit lit. K. bemerkte Zaun vonseinem Hause innerhalb des gefundenen, undmit hr. E. bezeichneten Gränz=Steines uͤberdie Gränzen gehe, und dorten ohngefehr fünfFuß Landes, oder des der Klägerinne nachden gefundenen Steinen zugehörigen Ufersum, und in sich fasse, wie auch ohngefehr 40.Fuß in der Länge habe. Es ist nemlich (wieder erstere Reprobatorial=Zeug ad Art. 3.bewähret) sothaner Zaun vor etwa zehn Jah-ren gesezt, und angeleget worden. Mithinkan desfals eine Verjährung um so wenigerangerühmet werden, als gegenwärtiger Pro-ceß im Jahre 1753. seinen Anfang genommen,und
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