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4 (1768)
Seite
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151Stück.§. 10.Diesemnach mag dem Beklagten zu ganzeinem Vortheile gereichen, wann derselbevorschüzen will, daß die Zeugen einander sowohl, als auch sich selbst widersprächen, undmer die gefundenen Steine mit Wurzeln be-und umwachsen zu seyn bewährete, der anderehingegen das gerade Widerspiel behauptete,so dann die nemlichen Zeugen, welche ad Art.bejaheten, daß ohnmittelbar an einemSteine annoch ein alter Zaunstock gestanden,interrog. 23 solches theils verneinten,eils sich dessen nicht errinnerten Ich glaubegewis, daß der Beklagte die Zeugen=Aussa-gen nicht recht gelesen habe, sonsten wurde erallem Vermuthen nach viel bescheidener gewe-en seyn, als daß er dergleichen ungegründete,und ungereimte Sachen vorgebracht hätte.Wann der eine Zeug ad Art. 8. bewähret, die beeden Steine mit Wurzeln um, in-sen nicht völlig überwachsen gewesen; soiderspricht er demjenigen Zeuge nicht, wel-her sagt, daß ein Stein mehr, dann der an-ere mit Wurzeln umwachsen gewesen. Undeser Zeug widerspricht jenem nicht, de be-undschaftet, daß ein Stein mit Wurzelnunwachsen gewesen, von dem andern S inehingegen er solches nicht wüste. Wann auchferner die Zeugen bey einem Steine einen al-ten Zaunstock gestanden zu haben erstlich be-stattigen, nachgehends aber einen Zaun ge-fun-K 4