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4 (1768)
Seite
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Eilftes150nur der dritte Reprobatorial-Zeug ad interrog.5. angegeben, daß sothaner Stein das Stiftzu K. mit angienge, sondern auch bey dem vonmir genommenen Augenscheine die mehristenZeugen gerufen, daß der vorerwehnte Steinohne Abladung, und Zuziehung des Stiftszu K. nicht mögte gehoben, oder aufgenom-men werden. Diesem kommet annoch hinzu,daß zufolg des von der Klägerinne zu lezt bey-gebrachten Zeugnuͤsses der mit lit. H. bezeich-nete Stein vor etwa sieben bis acht Jahrenvon den vier anschiessenden Beerbten aufge-graben, und sechs Steinerer Eyer, oder Zeu-gen darunter gefunden seyn sollen. Es mustenalso, fals noch einiger Anstand obwalten sol-te, entweder die Ausgebere des jezt belobtenZeugnüsses eydlich vernommen, oder der Steinselbst ordnungsmässig besichtiget werden. Wel-ches ich aber darum unnöthig zu seyn erachte,weilen der Zeug nicht nur einzelnd, sondernauch dessen Aussage aller Wahr= und Augen-scheinlichkeit zuwider, und noch darzu durchdie andern Zeugen, wo nicht völlig entkräf-tet, doch wenigstens sehr stark geschwächet istAnbey bleiben die zwey gefundenen Steinewahre Gränz=Steine, wann auch der mitlit. H. bezeichnete Stein keiner seyn solte; alsodaß denenselben die gewöhnliche Würkungs-Kraft ohnehin müsse beygeleget werden.§.10.