149Stück.BECK de jure limitum Buch I. Capitel5. Observat. 6. & 7.vielen anderen, an den beygelegten kleinenSteinleinen anerkennet, und dadurch erwie-sen werden. Andern theils auch vernünftigerzu muthmassen, daß das ganze Ufer, oderHölz der Klägerinne zugehöre, als daß das-selbzwey herrig, und dem Beklagten ein klei-Fezen, oder Strich davon zukommen solle.leber dies machen die gefundenen zwey Steinedem im Abrisse mit iir. H. bezeichnetenteine, welcher in dem mit lit. L. bemerktenSeege zu der klägerischen Seite lieget, einegerade Linien aus, und weisen allemVermuthen nach auf diesen, als den drittenränz Stein; zumalen wann dieser leztereStein kein Gränz=Stein seyn solte; alsdannht zu ergründen wäre, warum sothanerStein, welcher schon wegen länge der Zeitgefahren, nur zur bloser Unbequämlichkeit,Hinderung in dem Weege so lange gele-habe.§. 9.Und ob zwar der sechste Reprobatorial Zeuginterrog. 5. ausgesaget, daß er mit demrichtschreiber, und andern Schöpfen denbemerkten Stein aufgehoben, und demnacheinen Gränz=Stein nicht anerkennet; sodiesem Zeuge jedoch hierinnen ein völligerSlaub um so weniger beyzulegen, als nichtnurK 3
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