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146EilftesZeug ad interrog. 27. aussage: die Steine waͤ-ren in der Erde gefunden, und so widerein-gesezet worden, daß man dieselben nur obenblos sehen können; dahingegen der fünfte Zeugvorgebe: die Steine hätten nicht oben derErde gestanden, und wären, wie sie gestan-den, wider eingesezet worden; so dann derachte Zeug bekundschafte: die Steine hättenvor der Ausgrabung in der Erde gestandendermalen aber stünden sie ungefehr einen hal-ben Fuß oben der Erde. Alleine so stark hier-aus eine Widersprechung sich erstern Anblickshervorthuet; so wenig ist selbige in der Thatvorhanden. Wann der fünfte Zeug bewäh-ret, daß die Steine nicht oben der Erde ge-standen, und wie gestanden, widercingesezetworden wären; so widerspricht er dem drittenZeugen dadurch um so weniger, je weniger erverneinet, die Steine so eingesezet worden zuseyn, daß man dieselben nur blos sehen kön-nen. Dahero eine Aussage mit der andernganz füglich bestehen, und folglich daraus eineWidersprechung nicht erzwungen werden mag.Wann ferner der achte Zeug, welcher zufolgeseiner Aussage ad interrog. 11. & 12. bey He-son-bung derer Steine nicht gegenwärtig.daßdern in seinem Hause gewesen, angiebet,die Steine dermalen einen halben Fuß obender Erde stünden; so ist dieses nicht dahinauszudeuten, als wann die Steine nach dererstern Hebung einen halben Fuß oben derErde gesezt worden wären; zumalen der Zeugnicht