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4 (1768)
Seite
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45Stück.nessen, als dieselben durch ihre Gegenwart,und Beywohnung sich nicht verdächtig gema-het, noch der Beklagte wider derer Personsonst etwas eingewendet hat. Zudeme ist vonem Verstorbenen am 24ten obersagten Mo-nats May eine gerichtliche Beſichtigung gebet-solche auch erkennt, der Beklagte darzugeladen, und alles ordnungsmässig vorge-mmen, mithin der allenfalsige Abgang da-rich ersezet worden; zumalen wann gleichdie leichte zu ermessen) nach geschehener He-g die Steine zur Zeit der BesichtigungEt mehr fest in der Erde, sondern in lossemkunde gestanden; jedannoch dieses den min-sten Zweifel zu erregen nicht fähig, sondernrch die vorhin angeführten Zeugen schon satt-erwiesen ist, daß die Steine vor der Aus-bung in fester Erde gestanden, und die ge-ehene Hebung die Ursache seye, warum beyBesichtigung die Steine in lossem Grundefunden worden. Welchem annoch hinzu-mmet, daß nach Aussage des dritten, vier-fünften, und achten Zeugens ad inter-§.22. die Steine, so viel möglich gewesen,geschehen können, an dem vorigen Orte,in die vorige Laage, wo, und wie diesel-ausgegraben, ebenfals wären wider einge-ezet worden.§. 6.Diesem scheinet wohl (wie der Beklagte ein-det) zu widerstreben, daß der drittereZeug