Eilftes14Ehemann von dem Daseyn derer Steine nichtversicheret ware, auch nach gefundenen Stei-nen nicht wissen konnte, ob dieselben Gränz-oder gemeinen Steine seyen, wie will danndem Verstorbenen so sehr verübelet werden,daß er auf ein ungewisses eine gerichtliche Be-sichtigung zu begehren, und Kosten anzuwen-den Bedenken getragen habe? Und warumsollen dieserthalb die bey der Hebung zugegengewesenen Zeugen keinen Glauben verdienen?Gesezt der Verstorbene hätte nicht in der Ab-sichte Gränz=Steine zu suchen, sondern umdie Wurzeln eines bereits abgehauenen Baumsauszurotten, einige Steine ausgegraben, unddabey wahrgenommen, daß es wahre GränzSteine seyen; sollen darum diejenigen, wel-che als Arbeiter, und Helfer die Ausgrabungmit verrichtet, von der sich zugetragenen Be-gebenheit kein Zeugnüß ablegen mögen? Ge-wislich wird niemand solches behaupten /seye ihme dann unbekennt, daß (wie nebstvielen andernBECK de jure limitum Buch I. Capitel12. Observ. 2.bewähret) die Gränzen durch Zeugen eben so,wie die durch alte Urkunden, und richterlicheBesichtigung können erwiesen werden. Da-hero dann auch in untergebenem Falle den beyHebung derer Steine anwesend gewesenenZeugen um so vollkommener Glauben beyzu-messen,
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