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4 (1768)
Seite
142
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142EilftesAbgang, und Unwissenheit der wahren Mark-Steine gesezet, und also dadurch der SachenWahrheit nichts genommen werden mag, zu-malen die neuen Steine nicht einmal so langegestanden, daß desfals eine Verjährung kön-ne vorgeschüzet werden. Andern theils hatauch der Beklagte auf die jüngere Steine sichnicht abbezogen, und dadurch stillschweigendnachgegeben, daß selbige den alten Steinennicht hinderlich, noch nachtheilig zu seyn ver-mögten. Wannenhero es also auf die Be-schaffenheit, und Wahrheit der alten, jüngst-hin gefundenen Steinen lediglich ankommet,und davon die ganze der Sache Entscheidungabhanget.§. 4.Wie die alten Steine gesuchet, und gefun-den worden, davon bejaget der vierte ZeugSchöpfen Sebastian B., und fünfte ZeugHenrich V. ad Art. 1. 2. & 3., daß der ver-storbene Johann N sie am 20ten May 1756.berufen, die alten Marksteine auffuchen zuhelfen ersuchet, und zu dem alten Peter B.zu dem Ende, damit selbiger der Aufsuchungbeywohnen mögte, hingeschiket, welcher sol-ches aber abgeschlagen, und vorgegeben hätte,daß das in dem Amte M. gelegene Gut ihnnicht mehr angienge. Solchemnach wäre(wie die zwey vorigen, so dann der sechste Zeugad Art. 4. 5. 6. 7. 8. & 9. bewähren) sichererWil-