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4 (1768)
Seite
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141Stück.bracht, welche aber durchgehends als unerheb-lich verworfen, und nur jenes, wodurch dieKlägerinn behaupten wollen, daß die altenund wahren Gränzsteine von ihrem verlebtenEhemanne vor dessen Tode gefunden, undnach diesen der Grund, oder das ganze Uferihro zugehörig wäre, angenommen, mithinam 14ten Februar. 1757. Comissio ertheiletworden, die von der Klägerinne vorgeschla-genen Zeugen exceptionibus, interrogato-rusque salvis eydlich zu vernehmen, dabeyaber auch zugleich dem Beklagten, die seinerSeits vorgeschlagenen Zeugen ebenfals abhö-en zu lassen, freyzustellen.§. 3.Um nun dermalen zu erörteren, ob, undwie weit die Klägerinn den übernommenenBeweis geführet hab; so ist vorläufig ausem Abrisse anzuführen, daß die Marksteine,ie vor einigen Jahren gerichtlich gesetzet wor-en, mit lit. A. B. C. & D. bezeichnet, dahin-gegen die mit lit. E. & F. bemerkten Steineejenigen seyen, wovon dermalen die Frageob selbige für ältere, und wahre Mark-Steine müssen anerkennet werden. Solteniese dafür gehalten werden müssen; so folgeteauch von selbsten, daß sie den jüngsthin imJahre 1755. gesezten neuen Gränz=Steinenum so unwidersprechlicher vorzuziehen seyen,als eines theils die neuen Steine nur wegenAb-