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133Stück.Es wann die nachgesuchte Restitution gleichAnfangs platterdingen versaget, und abge-plagen worden. Ja es hat dieses wohl einenSchein, indessen aber muß es meines Erach-ens ganz umgekehret werden. Ist nemlichRestitution, oder (wie die Rechtsgelehr-reden) die petitio Restitutionis von demächter zugelassen, und der Eyd von dem Im-ranten ausgeschworen worden; so hat derapetrant weit grössere Vermuthung derrechtigkeit, oder der rechtmässig gebettenenestitution für sich, als wann die RestitutionAnfangs platterdingen abgeschlagenSeinorden, immassen in dem leztern Falle, woglich die Restitution platterdingen abge-lagen worden, die Vermuthung vorwaltet,die beygelegten neuen Beweisthümer of-abar unerheblich, und also die Restitutionfreventlich, und blos allein zu der Sachezoͤgerung nachgesuchet seye: Dahingegenrstem Falle, und wann die petitio Resti-das von dem Richter bereits zugelassen,lich dafürzuhalten, daß die zu GründungRestitution beygelegten neuen Beweis-teln dem Richter so erheblich, als hinläng-angeschienen haben; zumalen er ansonstImpetranten zu einem unnöthigen, undflüssigen Eyde wider alle göttliche, undschliche Geseze nicht würde zugelassen ha-Hat nun der Impetrant in dem ersternsolche Vermuthung der Gerechtigkeit;der rechtmässig gesuchten Restitution fürsich;