Zehntes132sen, unmöglich gesagt, noch wahr werdenkan, daß die Sache bey dem Hof=Rathe ge-endiget, und der unterliegende Theil, als wel-cher noch kein Rechts=Mittel gehabt, ein fer-neres Remedium ergreife. Woher dann nochein begründeter Anlaß zu nehmen, den voneinigen Rechts Gelehrten gemacht werdenden,und oben angeführten Unterschied dahier bey-zubehalten, und darnach die Novellam aus-zulegen.§. 7.Vielleichte wird jemand mit demHILLER apud Schweder Tom. II. Disput.XXXIV. Cap. 3. §. 10.einwenden: Revera, & in effectu idem est,ab initio statim denegata sit in integrum Reystitutio, utrum vero concessa quidem, sedita, ut quis per illam nihil fuerit consecutus.Wo also nach Vorschrift des §. 6. die Revi-sion wider die platterdingen abgeschlagene Re-stitution unstatthaft; so müsse das nemlichtvielmehr behauptet werden, wann die petitioRestitutionis zugelassen, und demnach gespro-chen worden, daß die Restitution übel gebet-ten seye; zumalen allerdingen zu vermuthen /daß die Sache tiefer eingesehen, und genauetüberleget seyn werde, wann die Restitutionzugelassen, und in der Hauptsache gesprochen,als
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