Zehntes126§. 4.Von welcher Urthel da die Impetrantinnam 5ten Oct., mithin innerhalb der zehntä-gigen Nothfriste abermals revidiret, und sichzu Erlegung derer Strafgelder anerbotten; soist dermalen zu entscheiden, ob, und in wieweit die gebettene Revision zu erkennen seye.§. 5.In der Novella Revisionis de septima Dec.747. heiſſet es§. 5. & 6.„Wären nun die Remedia geendiget, oder„ sonsten drey gleichlautende Urtheln nachein-„ander ergangen; so bliebe kein weiteres Re-„ medium übrig, sondern wäre dem trium-„ phirenden Theile unverzüglich zu seinem Ju-„ dicato zu verhelfen. Dahero auch in dem„Fall, da der Impetrant in Revisorio wie-„derum succumbiret, demnechst ex Capite" noviter repertorum Restitutionem in in-„tegrum gesuchet, selbige aber abgeschlagen„ worden, keine weitere Revision contra de-„ negatam Restitutionem zugelassen werden„ mag „ Beedes scheinet dahier um so mehreinzutrefen, als nicht nur drey der Impetrant-inne nachtheilige Urtheln, als nemlich diebey dem Hof=Rathe am 29ten Julii 1748.eröf=
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