125Stück.Hof=Rathe am 29ten Julii ergangene Urthelihres Innhalts zu bestättigen, anbey Impe-trantinn in die bey dieser Instanz aufgegan-genen Kosten fällig zu ertheilen seye.§. 2.Solchemnach hat die Impetrantinn am7ten Oct. selbigen Jahrs Restitutionem inintegrum, oder die Herstellung in den vori-gen Stand gebetten, selbige auch am 5tenNov. gegen Erlegung derer Strafgelder er-halten, und in Gefolg des am 27ten May751. ergangenen Vorbescheides am 7tenAugust den gewöhnlichen Eyd durch ihren An-bald ausgeschworen§. 3.Worauf der von der Impetrantinne amten Nov. 1750. übergebene Implorations-übell denen Impetraten ad exceptionemommuniciret, so dann nach vollführtemSchrift=Wechsel am 25ten Sept. laufendenjahrs 1759. zu recht erkennt worden, daßestitutio in integrum übel gebetten, das De-positum einzuziehen, mithin die in vorigenInstanzen am 29ten Julii 1748, und 28tendept. 1750. eröfneten Urtheln ihres Inn-alts zu bestättigen, und die Impetraminnin die bey dieſer Inſtanz aufgegangenen Koſtennach rechtlicher Ermässigung fällig zu ertheilen§.4.seye.
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