12.Zehntesconvenit ampliari, von einem Falle auf denandern keine Folge zu ziehen ist.§. 8.Wannenhero meines unvorgreiflichen dafürhaltens die gebettene Revision prævia deposi-tione mulctae zu erkennen wäre.X.Von Erkennung der Revisionwider die abgesprochene Restitution.§. 1.Es bey hiesigem Hof=Rathe am 29tenJulii 1748. die Urthel dahin ausgefal-len, daß Klägere bey der strittigen Länderey-jedoch nur zur Halbschied, cum perceptis adie obitus usufructuarii in possessoris, salvopetitorio zu handhaben, die desfals aufge-gangenen Kosten aber aus bewegenden Ursa-chen gegeneinander aufzuheben seyen; so istvon der Beklagtinne davon zwar revidiret /immittels aber am 28ten Sept. 1750. gespro-chen worden, daß Revisio uͤbel gebetten, dasDepositum einzuziehen, und die bey hiesigemHof-
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