123Stück.HEIGIUS Part. I. Quaest. 10. num. 63.CARPZOV. Part. I. Constit. XX. Def. 16.TEXTOR Dec. Palat. LV. Nota 1.des breitern angewiesen haben. Wann alsogleich die Novella in untergebenem Falle auchdunckel; und zweifelhaft wäre; so müste derRevision die Aufschiebungs Kraft noch umso mehr, und aus der Ursache beygeleget wer-den, damit die Novella eine solche Auslegung,und Sinn erhalte, welcher mit den gemeinenRechten übereinstimmet, und denenselbengleichförmig ist. Zugeschweigen annoch, daßuntergebener Sache die Restitution nichtgeschlagen, sondern vielmehr die petitiostitutionis zugelassen, und demnach gespro-hen worden, daß die Restitution übel gebet-un seye. Mithin mag um so weniger gesagtwerden, daß der Fall des §. 7. dahier obhan-en, je ausdrüklicher der §. von der abgeschla-jenen Restitution erwehnet, und also nachAnglogie derer Rechten auf jenen Fallnicht auszudehnen, wann die petitio Restitu-verstattet, und der Impetrant zu demonisEyde zugelassen worden; zumalen nach An-merkung derer Rechtsgelehrten zwischen diesenreden Fällen ein Unterschied zu machen, mit-auch in gegenwärtiger Materie nach deretennten Regel: Odia restringi, & favorescon-
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