Druckschrift 
4 (1768)
Seite
122
Einzelbild herunterladen
 

122Neuntesnegata Restitutione ausdrüklich verstattet, undes also ganz ungereimt lassen würde, wannman jene Worte des §. 7. der succumbentaber ein neues Remedium Juris ergreifenwolte, und könnte, auf den §. 3. und diedaselbst verstattete Revision a denegata Resti-tutione ausdehnen, und verstehen wolte. Falsauch andern theils die Novela der wider dieabgeschlagene Restitution verstatteten Revi-sion nur allein den Effectum devolutivumhätte beylegen wollen; so würde solches gewisdem §. 3. schon beygefüget, und nicht bis zudem §. 7. aufgeschoben worden seyn, zumalenes wider die Eigenschaft des Gesezes anlaufet,eine Sache zu zerstümmelen, und einen einzi-gen Fall auf solche Art zu entscheiden, daßein Theil der Entscheidung aus dem §. 3. undder andere Theil aus dem §. 7. müsse herge-nommen, und entlehnet werden. Wessen da-mit das Gesetz nicht beschuldiget werde; so istder Fall, wovon der §. 7. redet, von demFalle des §. 3. um so mehr zu unterscheidenals die obangeführten Beweg=Ursachen sol-ches ebenmässig erforderen.§. 7.Leztlich hat die Revision nach den gemeinenRechten, und Reichs=Sazungen die Wür-kung, daß sie die Vollstreckung der Urthel aus-stelle, und aufschiebe, wie solchesHei-