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4 (1768)
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121Stück.seyn können, als es der Sache Natur selbstelehret, daß wo keine drey, daselbst auch keinesecunda, & ulterior instantia seye. Gleichwieaun untergebene Sache in ersterer Instanzbey hiesigem Hofrathe eingeführet, und ab-zurtheilet, darauf statt der Revision gleichAnfangs das Restitutorium ergriefen, undaunmehro durch die Urthel, wovon die Im-betrantinn revidiret, erlediget worden; alsonag keinesweegs gesagt, noch behauptet wer-daß in secunda, & ulteriori instantiagleichlautende Urtheln nach einander er-ngen; zumalen dahier in allem nur zweyrtheln obhanden seynd.§. 6.Zudeme wann die Novella verordnet, daßder Impetrant in Revisorio wiederumiccumbiret, oder die gesuchte Restitutio ingrum abgeschlagen, der succumbent aberneues Remedium Juris ergreifen wolte,und könnte; dasselbe nur quoad devolutio-solle eingeführet werden können; so isteses nach der gesunden Auslegungs=Kunston der Revision a denegatione Restitutionisicht, sondern von der Nichtigkeits=Klage,und dergleichen Rechts=Hülfen zu verstehen.unerwogen eines theils die Novella, im Fallstatt der Revision gleich Anfangs das Reme-lium Restitutionis ergriefen, die Restitutionaber abgeschlagen worden, die Revision a de-nega-