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4 (1768)
Seite
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120NeuntesInstantia zwey gleichlautende Urtheln nach-einander ergangen, der Succumbent aberein neues Remedium Juris ergreifen wolte /und könnte; so soll dasselbe sine effectu suspensivo nur quoad devolutionem kon-nen eingeführet werdenAlleine siehet mandie Novellam etwa tiefer ein, und erwegetman recht derenselben Sinn; so kan manohnschwehr ermessen, daß der Fall, wovondieselbe redet, dahier nicht obhanden seye.Es erforderet dieselbe nemlich, daß in secun-da, & ulteriori instantia zwey gleichlautendeUrtheln nach einander ergangen. Mithin wirddadurch vermuthet, und festgestellet, daß dieSache bey der erstern Instanz anhängig 9machet, und daselbst abgeurtheilet, demnachzur andern Instanz erwachsen, und von dan-nen endlich zu einer weitern Instanz gediehenseyn müsse; wie solches nicht nur folgendeWorte des§. 1.klärlich andeutenIn denen Fällen, da die Streit Sache bey unserm Hof=Rathe ge-endiget, und der succumbirende Thil einNB. weiteres Remedium, als da seynd:" Revisionis, Restitutionis, aut Nullitatisergreifen würde ꝛc sondern auch darausganz handgreiflich ist, daß wann die Sachein dreyen Instanzen nicht gewesen, alsdannin sicunda & ulteriori instantia zwey gleichelautende Urtheln um so unmöglicher ergangenſeyn