120Neuntes„Instantia zwey gleichlautende Urtheln nach-„einander ergangen, der Succumbent aber„ein neues Remedium Juris ergreifen wolte /und könnte; so soll dasselbe sine effectu„ suspensivo nur quoad devolutionem kon-„nen eingeführet werden „Alleine siehet mandie Novellam etwa tiefer ein, und erwegetman recht derenselben Sinn; so kan manohnschwehr ermessen, daß der Fall, wovondieselbe redet, dahier nicht obhanden seye.Es erforderet dieselbe nemlich, daß in secun-da, & ulteriori instantia zwey gleichlautendeUrtheln nach einander ergangen. Mithin wirddadurch vermuthet, und festgestellet, daß dieSache bey der erstern Instanz anhängig 9machet, und daselbst abgeurtheilet, demnachzur andern Instanz erwachsen, und von dan-nen endlich zu einer weitern Instanz gediehenseyn müsse; wie solches nicht nur folgendeWorte des§. 1.klärlich andeuten „In denen Fällen, da die„ Streit Sache bey unserm Hof=Rathe ge-„endiget, und der succumbirende Thil einNB. weiteres Remedium, als da seynd:" Revisionis, Restitutionis, aut Nullitatis„ergreifen würde ꝛc „ sondern auch darausganz handgreiflich ist, daß wann die Sachein dreyen Instanzen nicht gewesen, alsdannin sicunda & ulteriori instantia zwey gleichelautende Urtheln um so unmöglicher ergangenſeyn
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