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211Stück.zumalen es aller Billigkeit widerstreben würde,ann einer allein die Dienste leisten, und allezesammt an dem Lohn theil nehmen solten.ber dies hat ſchonLEYSER ad π. spec. 340. med. 1.dlich angewiesen, quod tutor alimentaillo praestita repetat, tametsi ministeriolli in obeundis negotiis domesticis ususEin welches dahier noch um so mehr ein-muß, je bekennter es ist, daß jungeum etwas zu erlernen, die SchreibstubeAdvocatens einige Jahren zu besuchen,alles, was dorten vorfällt, als nemlichreiben, sollicitiren, und was dergleichengerne umsonst, und ohnentgeldlich zuten pflegen. Wann also der eine Pfleg-lene auch gleich nach vollendeten Studier-in seinem Vormunde noch einige DiensteSchreibstube geleistet haben solte; sojedannoch dafür keinen Lohn forderensondern damit des Vormundes an-ete Mühe, gegebenen Unterricht, undte Erlaubnuͤß vergelten müſſen, zuma-fals er auf der Schreibstube so zuge-en, daß er dieselbe nachgehends verse-önnen, solches niemanden anders, dannVormunde zuzuschreiben, und zu dan-gehabt.§.7.