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4 (1768)
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112Achtes§. 7.Annebst seynd die ausgelassenen Posten /wenigstens der erstere von 60, und der lezterevon 50. Rthl von solcher Art, und Beschaf-fenheit, daß die Klägere bey Abnehmung derRechnung den desfals eingeschlichenen Ver-stoß, und Irrthum gar leichte wahrnehmen,und entdecken können. Entweder hat der Be-klagtinnen verstorbener Ehemann bey Ablageder Rechnung die Beweisthümer beygelegetund selbige denen Klägern eingehändiget, undüberlieferet, oder nicht. Hat er solches ge-than; so haben auch die Klägere damalswohl, als anjezo ersehen können, daß ihrVormund zufolg der Beylage sub lit. A. we-gen der Verkauften, und im Amte D. gele-genen Länderey einen Kaufpfenning von 204.Rthl. so dann des verkauften Hauses halber600. Rthl. sammt einem Reukauf, oder, wiees hier genennt zu werden pflegt, Verzichtvon fünfzig Rthl. vermög der Beylage lüblit. B. empfangen, und erhoben hatte. Seynddie Briefschaften hingegen nicht ausgehändi-get worden; so hätten die Klägere eines theilsdieses ihrer eigenen Dummheit, und Nach-lässigkeit beyzumessen. Andern theils müstendieselben allenfals erweisen, zu welcher Zeitihnen die Briefschaften überlieferet wären /zumalen dieselben selbsten eingestehen, daß ihrverstorbener Vormund die Briefschaften, undBeweisthümer ihnen eingehändiget habe.Da⸗