210Achtesgeschehene Nachlaß sich auf 230. Rthl. erstre-ket; so ist es nicht wahrscheinlich, wann dieKlägere vorgeben wollen, als wäre der Nach-laß nicht in mitbetracht der ausgelassenen Po-sten, sondern einzig, und allein darum ge-schehen, weilen der beklagten Wittiben ver-storbener Ehemann einen von Ihnen, welcherbey sicherm Anton C. nur 60 Rthl. für Kost-geld gegeben, zu sich genommen, und nach-gehends demselben das Kostgeld jährlichs zu80. Rthl. angerechnet, unerachtet selbiger demVormunde in den leztern Jahren auf derSchreibstube solche Dienste geleistet hätte /daß er damit anderswo nicht allein seine Kost,sondern noch annebst einen jährlichen Lohn ver-dienen können. Erstlich ist dieses Angebennicht einmal bescheiniget, vielweniger ange-führet, wie lange der eine von denen Klägernbey seinem Vormunde den Tische gehabt, undwie viele Jahren er die Schreibstube versehenhabe. Dahero nicht einmal zu ermessen, obzwischen dem Nachlasse, und der von einemderer Klägern gemacht seyn sollenden Forde-tung eine Gleichmässigkeit, oder Proportiongewesen seye. Zum andern wurde auf denFall, da es sich so, wie von denen Klägernangegeben, verhalten, der Nachlaß vermut-lich nicht überhaupts, und denen Klägern ins-gesammt geschehen, sondern dabey zugleichwohl ausgemachet, und bestimmet wordenseyn, was demjenigen, der die Dienste gelei-stet, desfals insbesondere angedeihen solte;zu-
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