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4 (1768)
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109Stück.L. un. Cod. de Errore calculi.heisset: Rationes etiam saepe computatas de-tractari posse, si res judicatae non sunt,el transactio non intervenit, explorati juris§. 5.Nun ist zwar aus dem beygelegten Rech-ings=Schlusse nicht zu entnehmen, ob dieſchnung der Zeit von denen Klägern einesrthums beschuldiget, was füͤc Zweifels-uncten dabey erreget, worüber eigentlichVergleich beliebet, und aus welchen Ur-en die 230. Rthl. nachgelassen worden.ichwie aber vernünftiger Weise nicht ver-het werden mag, daß der Vormund,cher zur Zeit der abgelegten Rechnung mitreren Kinderen, als Reichthümern verse-ware, seinen vormahligen Pflegbefohle-die 230. Rthl. ohne alle Ursache nachge-mithin platterdingen geschenket habenalso ist gänzlich dafür zu halten, daßnur bey Ablage der Rechnung einige An-e, und Schwierigkeiten sich ereignet,rn anbey der Vormund die 230. Rthl.ütbetracht der nicht eingeführten Postenſſe nachgelassen haben.§. 6.Da auch die ausgelassenen drey Posten sichzu 120. Rthl. betragen, dahingegen derge-