99Stück.und der Adolph K. (wie sich würklich zu-gen) vor seiner Ehefrau der Clara N.ben; hätte alsdann die hinterlasseneals die Mobilar=Erbin die Schulddenen Gereiden, als weit dieselbenhet, abführen müssen? Daran wirdzweifelen, es seye dann, daß ihmezen Landes=Rechten ganz fremd, undnt seyen. Wann also stehender Ehechuld abgeführet worden, welche bee-leuten gemeinschaftlich, eigen, undware, und welche, fals sie vorhinzahlet worden wäre, der Leztlebende,bilar=Erb hätte abtragen müssen, wienn wohl behauptet werden wollen, daßlegten Gelder für eine Errungenschaften, und darum dem Leztlebenden, oderAnverwandten die Halbschied zuzueig-be 2§. 12.ist zwar in hiesiger Landes=OrdnungCar. 74. §. so sich auch zutrügeten, und versehen, daß wann in der er-he Erbschaft gegolten, daruͤber auch Er-gefolget, aber in der zweyten, dritten,ztern Ehe allererst die Bezahlung ganzum Theile geschehe, solche gegoltenenuter denen Vorkindern bleiben, und derzwey-G 2
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten