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4 (1768)
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100Siebenteszweyten, dritten, oder leztern Ehekindern vonwegen des Kaufpfennings nach Maasgabe /wie derselbe in der zweyten, dritten oder leztern Ehe bezahlt, bis zu der Ablösse verhypo-thesirt seyn sollen. Wie himmelweit solcherFall aber von dem untergebenen unterschiedenseye, kan ein jeglicher schon bey dem ersternAnblike ersehen. Fürs erst ist dahier die erb-pfächtige Mühle nicht in ersterer Ehe gekau-fet, und in der zweytern bezahlet, sondernvon dem Adolphen K noch in ehelossem Stan-de erworben, und zu deren Zahlung bey einemdritten Gelder aufgenommen, mithin sothaneSchuld, als eine persönliche, und mobilarSchuld in die Ehe miteingebracht, und da-durch der Ehefrauen mit eigen geworden.Zum andern erstrecket die Landes Ordnungsich nur auf den Fall, wann zweyterer, drit-zu-terer, oder lezterer Ehekinder vorhanden;malen es sonst nicht nöthig gewesen wäre, sol-undchen Fall sonderheitlich auszunehmen /auf die zweyterer, dritterer, oder lezterer Eh-kinder zu bestimmen, sondern überhauptshätt verordnet werden mussen, daß wann inersterer Ehe Erbschaft gegolten, aber in zwey-terer, dritterer, oder lezterer Ehe die Bezah-lung ganz, oder zum Theile geschehen, als-dann derjenige, welcher die erkauften Gütererbet, dem Mobilar-Erben die in zweyterer,dritterer, oder lezterer Ehe zahlten Kaufgeldetvergüten, und ersezen solle. Welches da nichtgeschehen; so muß es in allen übrigen Fällenbey