Siebentes98und darum dieser Punct ad separatum, undzum bessern Beweis hinverwiesen worden; soist selbiger auch anhero keinesweeges erwach-sen, mithin zu ersterer Instanz hinzuverwei-sen, und es dieserthalb bey der vorigen Urthelum so mehr zu belassen, als die Appellaten derBerufung nicht beygepflichtet haben, undfölglich die vorige Urthel zu derer Vortheilenicht mag abgeändert oder erweiteret werden.§. 11.Solte jedoch in Ansehung, daß einer dererAppellaten ein Krieger, oder gemeiner Soldat,und desfals selbigem allmöglicher Vorschurzu leisten seye, dafür gehalten werden wollen,daß die aufgeworfene Frage zu Abkürzung derSache dahier zu entscheiden seye; so sehe ichmeines wenigen Orts nicht, wie die abgeleg-ten Gelder für eine Errungenschaft gehalten,und also die Halbschied von denen Anverwand-ten der Clara N. könne geforderet werden.Da der Adolph K. zu Anerkaufung der Mühlein losledigem Stande bey einem dritten eini-ge Gelder aufgenommen, und währendetEhe wiederum abgeleget; so ist ja dadurchnicht das allermindeste errungen, oder er-worben, sondern nur eine Schuld getilgetworden, welche persönlich, anbey nach hiesi-gen Landes=Rechten beeden Eheleuten gemein-schaftlich, und anklebig ware. Gesezt auch:die Schuld wäre stehender Ehe nicht abgefüh-ret,
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