97Stück.§. 10.Der übrige Innhalt der vorigen Urthel ge-dahin, daß die Appellanten mit der wegenin ersterer Ehe an die erbpfächtige Mühleendet seyn sollenden Gelder machendenbrache ad separatum, und zum besserneise hinzuverweisen seyen. In BetrefPunctens geben die Appellaten, welcheVerwendung derer Gelder in voriger In-und aus abgeläugnet, nunmehro zwarund wollen bona fide glauben, daß derK. die zu Anerkaufung der erbpfäch-Nühle erforderlich gewesenen Gelder beyJalentinen B. Lehnbar aufgenommen,achgehends stehender Ehe wieder abgele-der bezahlet habe. Dabey wenden die-aber zugleich ein, daß gleichwie der an-ersprochene Kaufschilling nachgehendseures Darlehn, oder entlehntes Geldderet, und dieses Geld, oder Darlehn,persönliche Schuld in ersterer Ehe ab-worden; also des Adolphen K. hin-ene Wittib Clara N. die Halbschied dergten Gelder, als eine Errungenschaftansehen, noch forderen könnte. Dacher Einwand dahier allererst geschehen,ger Inſtanz hingegen nur uͤber die Ab-oder ob die von dem Adolphen K. zuufung der Muͤhle in losledigem Stan-genommenen Gelder stehender Ehe wie-abgeleget seyen, lediglich gestritten,und
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