93Stück.PECXII de Testam. Conjug. Lib. I. Cap.19. num. 2.er unberühret lassen will; zumalen wegengang der erforderlichen Zeugen das Testu-so nichtig ist, daß zu dessen Zernichti-ein mehreres nicht brauche angeführeterden.§. 7.obgleich unter andern darinnen enthal-aß einer ohne des andern Vorwissenzu änderen mächtig seyn solle, noch wol-super ad manus Notaril, & testiumndo; so wird desfals jedoch das Testa-als ein Erbungs=Bündnuß niemandrjenige ansehen, welchem die Eigen-eines Erbungs=Bundnüsses unbe-welcher jene Stelle des Testamentsgelesen „ weilen die Erbeinsezung, oderněunung eines Erben eines jeden Testa-Haupt=Fundament, oder Basis ist,ezer, benennet, und instituiret einerandern reciproce zu seinem wahren,ungezweifelten Erbe aller ihrer Haab,er, und Forderungen „welcher endlichbeis, daß es mit einem Testament ganzzusammen stehen könne, und von eini-chtsgelehrten so gar angerathen werde,mam voluntatem reciprocam, siveodum Testamenti, sive donationismor-
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