Siebentes94mortis causa factam conjuges actis insinuent.ibique invicem sibi stipulentur, omnia in eacontenta sese inconvulse servaturos: hocenim facto revocatio, aut mutatio invitaaltera locum non habet.SCHILTER ad w. Exercit. XXXIX. §. 58.dahero die Appellanten das Testament in einErbungs=Bündnüß wider den dürren Buch-staben, und wider die Natur, und Eigen-schaft selbsten zu verwandelen sich vergeblichbestreben.S. 8.Mit mehrerm Fuge scheinen dieselben anzu-führen, daß der Reiner, und Wilhelm K.die ihnen vermachte Louis d'Or angenommen /und dadurch das Testament genehmet hätten.Alleine so viel den Reinern anlanget, hat der-selbe die Louis d'Or nicht als ein Vermächt-nüß, sondern für den verdienten Liedlohn em-pfangen, oder vielmehr einbehalten zu habenad posit. 7. & 12. eydlich wahrbehalten, unddie Appellanten darauf ein anderes nicht er-wiesen, also daß sothaner Aussage bis dahinein vollkommener Glaube beyzulegen seye DerWilhelm K. hingegen hat zwar die ihme vonseinem Bruder vermachten fünf Rthl. ange-nommen, und darüber, als über die Abfüh-rung des Vermächtnüsses am 16ten Merz1741. ausdrüklich quittiret, dadurch gl.i h.woh⸗
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