92Siebentesversezet, daß auf die Feyerlichkeiten, und de-rer Beobachtung nicht so, wie sonst gewöhn-lich, könne gesehen werden.§. 6.Als viel demnach die Hauptsache anbetrift;so ist das von dem Adolphen K., und ClaraN. gemachte Testament nicht nur von einemNotario, und zweyen Zeugen errichtet, son-dern anbey noch von dem Notario an statt ei-nes Zeugens unterschrieben, mithin um sonichtiger, je bekennter nach hiesigen Gesetzenzu einem Testament vier Zeugen sammt demPfarrherrn des Orts, oder einem Notarioerforderet, und davon die Testamenten dererEheleute keinesweeges ausgenommen werden.Zugeschweigen, daß das Testament von demNotario, und Zeugen nur einmal unterschrie-ben, und also demselben abgängig seye, waszu dessen WesenheitGAIL Lib. I. Obs. 117. num. 2.erforderet, nemlich; Unde etiam una rogatio, & testium subscriptio non sufficit hoccasu, sed necesse est, ut utriusque nominesignacula, & subscriptiones fiant. Ein wel-ches ich jedoch nicht als einen unumstößlichenSatz, sondern nur obenhin anführen, undeben darum die gegenseitige Meynung desp. —
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