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4 (1768)
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Stück.separatum, fort zum bessern Beweis hin-rweisen, Kläger jedoch, bis dahin diesePuncten erörtert, ante dictam deoctionem die anzutrettenden Stüker dafürtlich zu Sicherheit derer Beklagten in-ten zu lassen gehalten, so dann quod per-ante motam liten der von denen Be-en angegebene Christoph R. vorläufig ab-m, und bis dahin dieser Punct auszu-und endlich die Beklagten in die bisn aufgegangenen Kosten fällig zu ertheilenVon diesem Rechts=Spruche haben dieten am 29ten selbigen Monats Dec.Notarien, und Zeugen provociret, amJenner folgenden Jahrs die Berufungeingeführet, und selbigen Tages eineiben um Bericht erhalten. Welchesselben gleich zu behöriger Zeit nicht re-ciret, noch auf den eingekommenen Be-gehandelet; so mag jedannoch die Be-dieserthalben für erloschen um so weni-kläret werden, als die Appellaten jenes, kraft wessen denen Appellanten in-alb acht Tagen Zeit auf den eingelangtencht zu handelen sub poena remissionisauferleget worden, ebenfals nicht re-ciret, sondern statt dessen pro commis-ad instruendam causam angerufen, undarch die Sache in einen solchen Standver-